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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen (EU-Neuwagen und Reisemobile) (Stand: 01/08/2022)

Die nachfolgenden Kraftfahrzeuge-Verkaufsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis eines jeden Geschäfts über Kraftfahrzeuge (im Folgenden: „Fahrzeug“ genannt) mit der Automobile Wentland (im Folgenden: “Verkäufer" genannt) und werden Vertragsbestandteil des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abzuschließenden Auftrages/Kaufvertrages. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäfts- oder Auftragsbedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1. Sämtliche Angebote des Verkäufers im Internet sind unverbindlich und freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.

2. Der Verkäufer übersendet dem Kunden auf dessen Anfrage ein unverbindliches Angebot über den Kauf eines Kraftfahrzeugs, das eine genaue Ausstattungsliste und den Preis des angefragten Fahrzeugs enthält. Der darauffolgende Auftrag (Verbindliche Bestellung) stellt ein verbindliches Angebot des Kunden dar. Der Käufer ist an seine Bestellung 4 Wochen gebunden. Diese Bindungsfrist von 4 Wochen verkürzt sich auf 10 Tage bei der Bestellung eines beim Verkäufer bereits vorhandenen Fahrzeugs (Lagerwagen). Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb der in Satz 3 bzw. 4 genannten Frist in Textform bestätigt, die Lieferung ausführt oder die Bereitstellung des Fahrzeugs anzeigt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Käufer unverzüglich zu unterrichten, sollte der Verkäufer die Bestellung des Käufers nicht annehmen wollen.

3. Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag an Dritte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Rücktrittsrecht des Verkäufers

Der Verkäufer ist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines deckungsgleichen Einkaufsvertrages bei einem zuverlässigen Lieferanten seinerseits das Fahrzeug aus nicht von ihm zu vertretenen Gründen nicht erhalten hat; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Nr. XII dieser Bedingungen unberührt. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die ausgebliebene Selbstbelieferung informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Im Falle seines Rücktritts wird der Verkäufer dem Käufer eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich erstatten.

III. Mitwirkungspflicht des Käufers

1. Der Käufer wird im Rahmen seiner vertraglichen Mitwirkungspflicht dem Verkäufer auf dessen Anforderung die im Einzelfall zur Vertragsdurchführung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen, wie z.B. Personalausweiskopie, Wohnsitzbescheinigung, Vollmacht nach der EU-Gruppenfreistellungsverordnung.

2. Der Käufer ist verpflichtet, die Zulassung des Fahrzeugs auf ihn zeitnah in Form einer Kopie der Zulassungsbescheinigung (I oder II) dem Verkäufer nachweisen.

3. Handelt der Käufer als Händler und beschafft das Fahrzeug im Kundenauftrag, so ist dies dem Verkäufer vor Vertragsschluss anzuzeigen. Die Zulassung des Fahrzeugs muss auf den Endkunden des Händlers dokumentiert werden, die Kopie der Zulassungsbescheinigung muss an die Automobile Wentland weitergeleitet werden. Im Falle von Zuwiderhandlungen entfallen etwaig gewährte Endkundenrabatte, die der Händler dann auf erstes Anfordern an die Automobile Wentland erstatten muss.

IV. Preise / Preisänderung

1. Die im Kaufvertrag vereinbarten Preise sind Festpreise. Skonto oder sonstige Abzüge sind nicht zulässig. Vereinbarte Nebenleistungen sind gesondert zu vergüten.

2. Preisänderungen sind jedoch zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem unverbindlichen oder verbindlichen Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Ändert sich in diesem Fall bezüglich des bestellten Fahrzeugs der Einkaufspreis des Verkäufers bei seinem Lieferanten oder die gesetzliche Mehrwertsteuer, so ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufpreis in gleicher Höhe zu ändern. Der Käufer ist binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung des Verkäufers über die Preisänderung zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 5 v.H. des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises beträgt. In diesem Falle fallen keine Kosten für den Käufer an.

V. Zahlung

(1) Der Verkäufer stellt dem Käufer den Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen in Rechnung, sobald er von seinem Lieferanten eine Bereitstellungsanzeige mit Angabe der individuellen Fahrgestellnummer des gekauften Fahrzeugs erhalten hat. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind nach Erhalt der Rechnung sofort zur Zahlung fällig und müssen vollständig ohne Abzüge überwiesen werden. Davon abweichend ist bei individuell nach Kundenwunsch konfigurierten Fahrzeugen vom Käufer eine Anzahlung in Höhe von 10 v.H. des Kaufpreises und der Preise für Nebenleistungen bei Vertragsschluss zur Zahlung fällig. Über die zu leistende Anzahlung erhält der Käufer eine separate Anzahlungsrechnung vom Verkäufer. Der Käufer wählt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die verbindlichen Zahlungsmodalitäten aus folgenden Möglichkeiten aus:

a) Banküberweisung: Im Falle einer Banküberweisung sind ggf. die Anzahlung sowie der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sofort nach Erhalt der jeweiligen Rechnung fällig und unverzüglich auf das Konto des Verkäufers zu überweisen. Der Zahlungsbetrag muss vor Übergabe des Fahrzeugs auf dem Konto des Verkäufers unwiderruflich gutgeschrieben sein.

b) Barzahlung: Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Fahrzeugs einschließlich EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certifikate of Conformity) und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung an den Käufer oder einem von ihm zur Entgegennahme des Fahrzeugs und der Rechnung bevollmächtigten Vertreter zur Zahlung fällig. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Käufers, bei individuell nach Kundenwunsch konfigurierten Fahrzeugen eine Anzahlung in Höhe von 10 v.H. des Kaufpreises und der Preise für Nebenleistungen bereits bei Vertragsschluss zu leisten.

c) Finanzierung oder Leasing (Finanzierungsgesellschaft): Der Käufer verpflichtet sich, unverzüglich nach Übernahme die Zulassung des Fahrzeuges durchzuführen und den Fahrzeugbrief innerhalb von 2 Tagen nach der Fahrzeugübernahme an Automobile Wentland zu übergeben. Der Käufer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Kaufpreiszahlung seiner Finanzierungsgesellschaft sofort nach Rechnungsstellung bezahlt wird. Sofern der Käufer das Fahrzeug von einer nicht durch den Verkäufer vermittelten Finanzierungsgesellschaft finanzieren lässt, fallen infolge des in diesem Fall erhöhten Bearbeitungsaufwand des Verkäufers Zusatzkosten in Höhe von 450 Euro (inkl. MwSt.) für den Käufer an.

(2) Eine Bezahlung des Kaufpreises und der Preise für Nebenleistungen per Scheck, Wechsel oder EC-Karte ist nicht möglich. Bei Haustürlieferung ist eine Barzahlung bei Übergabe nicht möglich; der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen müssen vor der Anlieferung vollständig bezahlt sein.

VI. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit das Zurückbehaltungsrecht des Käufers auf Ansprüchen aus dem zwischen Verkäufer und Käufer geschlossenen Kaufvertrag beruht.

VII. Lieferung / Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Soweit der Käufer mit der Erfüllung einer Mitwirkungspflicht nach Nr. III Ziffer 1 in Verzug gerät, verschiebt sich der Liefertermin nach Erfüllung der Mitwirkungspflicht um die Zeit, in der sich der Käufer in Verzug befunden hat.

3. Der Käufer kann 8 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Werktage bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer physisch vorhanden sind (Lagerfahrzeuge), sowie bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 v.H. des vereinbarten Kaufpreises.

4. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Nr. VII Ziffer 3, Satz 1 oder 2 eine angemessene Nachfrist (in der Regel mindestens 2 Wochen) zur Lieferung des Fahrzeugs setzen. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wären. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 20 Prozent des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen, beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

5. Falls der Verkäufer eine fällige Lieferung des Fahrzeugs trotz Verstreichens einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist nicht erbringt, kann er auch nach Ablauf der vom Käufer gesetzten Nachfrist die Lieferung des Fahrzeugs bewirken, sofern er die Lieferung des Fahrzeugs angemessene Zeit vorher dem Käufer gegenüber ankündigt. Hat der Käufer bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die Lieferung der Ankündigung gemäß anbietet, noch keine Entscheidung getroffen, ob er nach wie vor auf Erfüllung besteht oder aber Schadenersatz statt der Leistung begehrt und/oder vom Vertrag zurücktritt, so ist er verpflichtet, die vom Verkäufer ordnungsgemäß angebotene Lieferung des Fahrzeugs entgegenzunehmen.

6. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist vom Verkäufer überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Nr. VII Ziffer 3 Satz 4 und 5 sowie Nr. VII Ziffer 4.7. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, wie z.B. Aufruhr, Streiks, Aussperrungen oder Produktionsstau beim Hersteller im Zusammenhang mit einer Modellneueinführung, die den Verkäufer ohne eigenes oder ihm zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die in Nr. VII Ziffer 1 bis 3 und 6 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen im Sinne des vorstehenden Satzes zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

8. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung des Fahrzeugs durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den in Nr. VII Ziffer 3 und 4 vereinbarten Haftungsbegrenzungen.

9. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieser Nr. VII gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichtendes Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

VIII. Holschuld / Ansprüche des Verkäufers bei Nichtabnahme des Fahrzeugs

1. Der Anspruch des Käufers auf Lieferung des Fahrzeugs stellt eine Holschuld dar.

2. Im Falle der Nichtabnahme des Fahrzeugs kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer in Ausübung seiner gesetzlichen Rechte Schadenersatz wegen Nichtabnahme des Fahrzeugs, so beträgt dieser pauschaliert 15 v.H. des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schadennachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Das Fahrzeug bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des zwischen Verkäufer und Käufer geschlossenen Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.

3. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung abgeschlossenen Kaufverträge. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung dem Verkäufer angemessene Sicherheit geleistet hat.

4. Nimmt der Verkäufer nach seinem Rücktritt vom Kaufvertrag das Fahrzeug wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert (Händlereinkaufspreis) des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der unverzüglich nach Rücknahme des Fahrzeugs zu äußern ist, wird ein vom Käufer ausgewählter öffentlich bestellter und vereidigter oder ein vergleichbar zertifizierter KFZ-Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert (Händlereinkaufspreis) für beide Parteien verbindlich ermitteln. Der Käufer trägt die Kosten des Sachverständigen sowie die weiteren Verwertungskosten. Die Verwertungskosten betragen pauschaliert 5 v.H. des gewöhnlichen Verkaufswertes (Händlereinkaufspreis). Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufernachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.

5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über das Fahrzeug weder rechtsgeschäftlich verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Der Käufer hat für das Fahrzeug während der Dauer des Eigentumsvorbehalts eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug aufrecht zu erhalten.

6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in das Vorbehaltsfahrzeug hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Eigentumsbeeinträchtigungen sonstiger Art (z.B. Unfallschäden). Unabhängig davon hat der Käufer bereits im Vorhinein die Dritten auf die an dem Fahrzeug bestehenden Rechte des Verkäufers hinzuweisen.

X. Besonderheiten bei EU-Fahrzeugen

1. Bedingt durch die EU-Gruppenfreistellungverordnung (GVO) beauftragt der Käufer den Verkäufer das Fahrzeug in Vollmacht des Käufers bei dem ausländischen Lieferanten zu bestellen. Der Verkäufer benötigt hierzu die in Nr. III genannten Unterlagen.

2. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung des bestellten Fahrzeugs Zeichen, Benennungen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

3. Bei EU-Fahrzeugen kann die landesspezifische Ausstattung von der deutschen Serienausstattung abweichen. Ebenso werden bei EU-Fahrzeugen Modell- bzw. Ausstattungsbezeichnungen zum Teil abweichend von den in Deutschland gebrauchten Bezeichnungen verwendet. Für die ordnungsgemäße Erfüllung des Kaufvertrags durch den Verkäufer ist insofern allein die zwischen den Parteienvertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs (s. Nr. XI Ziffer 3) maßgeblich, nicht aber die im Einzelfall angegebene Modell- bzw. Ausstattungsbezeichnung.

4. Das Fahrzeug kann im Ausland oder später in Deutschland vor Übergabe an den Käufer Exportzulassungen, Tageszulassungen oder Kurzzeitzulassungen des Herstellers, seiner Erfüllungsgehilfen oder des Verkäufers erhalten; diese dienen einer besseren zoll- und ausfuhrrechtlichen Abwicklung. Diese Vorabzulassungen stellen keinen Mangel dar. Die Herstellergarantie kann sich dadurch verkürzen. Die Herstellergarantie beginnt bei EU-Fahrzeugen bereits mit Auslieferung an den ausländischen Lieferanten und kann um mehr als 14 Tage verkürzt sein. Der Verkäufer gibt auf Anfrage Auskunft zum Beginn der Herstellergarantie des Fahrzeuges.

5. Werbeaussagen und sonstige Veröffentlichungen des Herstellers oder Importeurs, insbesondere Kraftstoffverbrauchs- und Emissionsangaben, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden schriftlich im Vertrag als zugesicherte Eigenschaften aufgeführt. Bei den Herstellerverbrauchsangaben oder den Angaben gemäß PKW EnVKV handelt es sich um Laborwerte gemäß europäischer Norm, die nicht auf ein einzelnes Fahrzeug bezogen sind, sondern der Vergleichbarkeit von Fahrzeugtypen dienen. Sie weichen in der Regel von den tatsächlich erzielbaren Verbrauchswerten ab.

6. Das Kundendienstheft und die Betriebsanleitung sind in der Regel in der jeweiligen Sprache des Herkunftslandes des Fahrzeugs verfasst.

7. Der Käufer hat die Möglichkeit, bei Abschluss des Kaufvertrages ein kostenpflichtiges Übergabepaket zu bestellen, das zusätzliche Leistungen wie z.B. eine spezielle Aufbereitung für Neufahrzeuge inkl. Politur mit Langzeitlackpflege, die Montage der Kennzeichenhalter nach deutscher Norm, einen fahrzeugspezifischen Fußmattensatz, ein fahrzeugspezifisches Trioset mit Warnweste, Warndreieck und Verbandskasten, die persönliche ausführliche Einweisung in das Fahrzeug, u.a. enthält. Sofern der Käufer das Fahrzeug ohne Übergabepaket bestellt, sind die genannten Zusatzleistungen nicht im Kaufpreis enthalten.

XI. Ansprüche wegen Sachmängeln

1. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, kann eine Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist für Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht weniger als ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer nur wirksam vereinbart werden, wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.

Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elementen gelten für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen.

2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Übergabe des Fahrzeugs. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

3. Als Beschaffenheit des Fahrzeugs sind nur solche Ausstattungsmerkmale vereinbart, die in dieser Vertragsurkunde für das Fahrzeug benannt sind. Die Ausstattung enthält ausschließlich die in dem Angebot und dieser Vertragsurkunde beschriebenen Extras und Standards und muss nicht einer eventuell gleichnamigen oder anderen in Deutschland verfügbaren Ausstattung entsprechen.

4. Die Garantie des Fahrzeugherstellers schränkt die gesetzliche Mängelhaftungspflicht des Verkäufers nicht ein und bleibt davon unberührt.

5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:

a) Ansprüche aus Sachmängelhaftung kann der Käufer ausschließlich gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Der Käufer hat dabei das Fahrzeug zur Prüfung der Ansprüche durch den Verkäufer an dessen Geschäftssitz zur Verfügung zu stellen. Ansprüche aus der Herstellergarantie können bei vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Fahrzeugs anerkannten Betrieben geltend gemacht werden.

b) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Ersatzteile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Fahrzeugs Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

c) Die zur Mängelbeseitigung im Sachmängelhaftungsfall ersetzten Teile werden Eigentum des Verkäufers.

6. Hat der Käufer ein mangelbehaftetes Fahrzeug erhalten und hat der Verkäufer die vom Käufer gerügten Mängel innerhalb der von ihm gesetzten Nachfrist beseitigt, so kann der Käufer wegen anderer Mängel, die er bislang nicht gerügt und für deren Beseitigung er bislang keine Nachfrist gesetzt hat, erst dann vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Verkäufer zur Beseitigung dieser neuerlichen Mängel abermals eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Das Recht des Käufers, die soeben bezeichneten Rechte unter den hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen ohne Nachfrist geltend zu machen, bleibt unberührt.

7. Nr. XI - Ansprüche aus Sachmängel - gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz wegen eines Mangels; für diese Ansprüche gilt Nr. XII – Haftung -. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Sachmängelhaftung die gesetzlichen Regelungen.

XII. Haftung

1. Die Haftung des Verkäufers aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist oder auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut oder vertrauen darf, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden. Insoweit haftet der Verkäufer für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung wegen Lieferverzugs ist in Nr. VII abschließend geregelt.

2. Soweit die Schadenersatzhaftung des Verkäufers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Bevollmächtigten, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Verkäufers. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

3. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie, einer Beschaffenheitsvereinbarung oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

XIII. Erfüllungsort / Rechtswahl / Gerichtsstand

1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz des Verkäufers. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung in Nr. XIV Ziffer 3 etwas anderes ergibt. Nacherfüllungsort für Sachmängelansprüche des Käufers ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

2. Für diesen Vertrag gilt das deutsche Recht.

3. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers. Verlegt der Käufer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland oder ist der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist Gerichtsstand der Geschäftssitz des Verkäufers.

XV. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.